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Halle 2.1, Stand D-50

Ihr Spezialist für Verpackungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende, entgegenstehende und ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Bestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Die Bedingungen des Lieferanten gelten ohne Rücksicht darauf, ob wir diese Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts Weiteres vereinbart, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung als auch für gleichartige künftige Verträge, ohne das in jedem Einzelfall darauf hinzuweisen ist.

  1. Preisangebot
    Die Preisangebote werden in EUR angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise die keine Mehrwertsteuer enthalten; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

  1. Zahlungsbedingungen
    Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. Teillieferung ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in EUR zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto bis zu 2 % gewährt. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir jedoch jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragserteilung. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenabrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, § 321 BGB. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu vergüten. Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftenanzeige bei dem Lieferanten eingeht als Zahlungseingang. Sollten vorstehende Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

  1. Eigentumsvorbehalt
    Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen unser Eigentum. Der Käufer darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern und/oder verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt bleibt wirksam bei Verarbeitung und erstreckt sich alsdann anteilmäßig auf das neue Produkt. Bei Weiterveräußerung der Ware, unabhängig davon, ob verarbeitet oder unverarbeitet, tritt der Kunde bereits jetzt seine gesamte Forderung gegen den Abnehmer in der Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen ab. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil unter diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Käufer untersagt. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

  1. Lieferungen
    Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Bedingungen: Lieferungen unter EUR 1.000,- gelten ab Lieferwerk. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von den Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. Lieferungen ab EUR 1.000,- gelten frei Haus Kunden. Der Versand erfolgt auf Rechnung Gefahr des Lieferanten. Die Transportversicherung wird vom Lieferanten gedeckt.

  1. Lieferzeit
    Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versendungsunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen. Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch schwerwiegende Ereignisse wie Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen-oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nachsichziehen – befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind allerdings verpflichtet, sich von einem solchen Ereignis unverzüglich zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnisses nach Treu und Glauben anzupassen (Force Majeure). Überschreiten die sich aus der höheren Gewalt ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 3 Monaten, so sind die Vertragsparteien berechtigt, von den zu diesem Zeitpunkt offenen und von der höheren Gewalt betroffenen Aufträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Der Rücktritt bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Wechselseitige Ansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht ergeben.

  1. Lieferungsverzug
    Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

  1. Abnahmeverzug
    Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. ab avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z.B. fertige Druckarbeiten, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung. Die Abnahme von Material oder Waren, die auf Lager produziert werden (z.B. Abrufaufträge), muss nach spätestens 3 Monaten erfolgen. Lagerungen über diesen Zeitraum hinaus bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Lieferanten.

  1. Beanstandungen
    Beanstandungen sind unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Soweit die Ware Mängel im Sinne von § 434 BGB aufweist, leistet der Lieferant Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Weitergehende Forderungen oder Schadenersatz durch den Auftraggeber, bedingt durch Folgeschäden, werden grundsätzlich aus unserer Haftung ausgeschlossen, soweit den Lieferanten nicht im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies gilt für eine Haftung des Lieferanten im Falle ausdrücklicher Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von einem Jahr, nach dem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht.

  2. Haftung aus Delikt
    Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften nur, a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf); in diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schadens begrenzt. Die sich hieraus ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  1. Verpackung
    In unseren Preisen ist ein Nachlass für die dem Auftraggeber entstehenden Kosten der Entsorgung von Transportverpackungen enthalten.

    Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

  2. Urheberrecht
    Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzen- und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert vollständig oder auch anteilig in Rechnung gestellt werden. Dies gilt ebenfalls für Filme, Satzkarten und andere Werkzeuge etc. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern.

  3. Versicherungen
    Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

  4. Korrekturabzüge
    Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen von der Vorlage nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

  5. Mehr- oder Minderlieferung
    Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr-oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 % anzuerkennen.

  6. Firmentext und Betriebs-Kenn-Numme
    Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

  7. Verjährung
    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung wird im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

  8. Mündliche Vereinbarungen
    Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist Hilden ausschließlicher Erfüllungsort für beide Teile. 2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand – für alle, die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – unser Geschäftssitz in Hilden. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am Allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt. 3. Für die Geschäftsbeziehungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  10. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.